Verteidigung bei Drogendelikten und im Betäubungsmittelstrafrecht

Verteidigung bei Drogendelikten und im Betäubungsmittelstrafrecht

Übersicht

Die Verteidigung bei Drogendelikten setzt eine gewisse Kenntnis von Drogen, deren Wirkung, durchschnittliche Wirkstoffmengen, Preisen, Suchtpotential und Therapiemöglichkeiten voraus. Der Verteidiger benötigt weiter Erfahrung mit dem Ablauf von strafrechtlichen Ermittlungen in diesem Bereich und nicht zuletzt solide Rechtskenntnisse im Betäubungsmittelrecht.

Drogendelikte und Betäubungsmittelgesetz

Drogendelikte sind Straftaten, die gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) verstoßen. Drogen und Rauschmittel sind Stoffe, die Menschen zu sich nehmen um einen veränderten Bewusstseinszustand hervorzurufen. Es können legale Genussmittel sein, sie können zur Sucht führen und der Umgang mit ihnen kann erlaubt oder gesetzlich verboten sein. Verboten ist der Umgang mit allen Stoffen, die im Anhang I bis III des BtmG erfasst sind. Die bekanntesten sind sicherlich Cannabis und synthetische Cannabinoide, MDMA, Amphetamin, Kokain, Heroin und LSD.

Risiken von Drogen

In einem wissenschaftlichen Artikel in „The Lancet“ wurde 2010 von Prof. Dr. Nutt et. al. die Gefährlichkeit von Drogen nach verschieden Faktoren bewertet. Dabei spielte nicht nur die körperliche Abhängigkeit und der damit verbundene gesundheitliche Schaden bis hin zum Tod eine Rolle, sondern  auch soziale Faktoren wie Verlust sozialer Bindungen und Arbeitsfähigkeit wurden bewertet. Die Ergebnisse sprechen eine klare Sprache zur benötigten Schwerpunktbildung von Drogenpolitik, aber auch gegen zu naive Verharmlosung.

Strafbarkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln

Der Besitz, Erwerb, Handel, also jeder Umgang mit illegalen Drogen ist strafbar und kann zu einem Ermittlungsverfahren führen. Der Eigenkonsum ist zwar straflos – der Besitz zum Eigenkonsum ist aber strafbar (auch von geringen Mengen Cannabis).

Verbrechen des Besitzes oder Handels mit einer nicht geringen Menge 

Wenn die Grenze der „nicht geringen Menge“ des Wirkstoffs des Rauschmittels überschritten wird, liegt ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr oder sogar – bei gewerbsmäßigem Handel- von zwei Jahren vor. Dies sind bei z.B. bei Cannabis 7,5 g THC, was bei einem Wirkstoffgehalt von 10 % ca. 75 g Gras entsprechen würde – bei 15 % aber schon 50 g.

Therapie statt Strafvollzug

In den § 35 BtMG und § 64 StGB werden Möglichkeiten zur Therapie statt Strafvollzug eröffnet. Dies bedeutet, dass, wenn eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt wird, diese nur zum Teil verbüßt werden muss. Es handelt sich um Regelungen, die insbesondere bei längeren Freiheitsstrafen von Bedeutung sind und genau überlegt werden sollten.

Verdeckte Ermittlungen und Hausdurchsuchung

Bei Drogendelikten sind verdeckte Ermittlungen wie Telefonüberwachung, Auslesen von WhatsApp Chats, Auswertung von Standortdaten von Handys, Einsatz von V-Leuten (Kronzeugen) und verdeckten Ermittlern eher die Regel als die Ausnahme.

Wenn die Polizei bei Ihnen zur Durchsuchung erscheint, weiß Sie daher vermutlich mehr als Sie denken. Die Akteneinsicht durch einen Verteidiger kann Ihnen hier Gewissheit verschaffen.

 

 

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