Was ist eine Pflichtverteidigung?
Bei der Pflichtverteidigung wird ein Rechtsanwalt dem Beschuldigten als Verteidiger beigeordnet.
Der Beschuldigte bekommt zunächst die Gelegenheit, dem Gericht mitzuteilen, wen er sich als Verteidiger beiordnen lassen möchte. Falls er keinen Verteidiger vorschlagen kann, wird ihm vom Ermittlungsrichter ein Verteidiger beigeordnet.
Eine solche Pflichtverteidigung kommt im Regelfall nur in Betracht, wenn Untersuchungshaft besteht, eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr droht oder die Sache ausnahmsweise rechtlich schwierig ist – schwierig aus der Sichtweise von Gericht und Staatsanwaltschaft und nicht aus Sicht des Beschuldigten.
In allen anderen Fällen wird keine Beiordnung eines Verteidigers erfolgen, auch wenn der Mandant keinen Verteidiger bezahlen kann.
Der Verteidiger erhält in diesem Fall einen Gebührenanspruch auf deutlich reduzierte Gebühren gegen die Staatskasse. Für das gesamte Ermittlungsverfahren bis zur Anklage mit Lesen der Akte, Vorbereitung einer Strategie und Besprechungen mit dem Mandanten fallen z.B. in einem Verfahren vor dem Amtsgericht (Strafgewalt bis 4 Jahre) Gebühren von insgesamt € 292,- zzgl. MwSt an. Diese Gebühren übernimmt der Staat jedoch nur als Darlehen – sie sind daher im Falle der Verurteilung mit den Gerichtskosten nach Abschluss des Verfahrens zurückzuzahlen.
Man könnte den Eindruck gewinnen, dass vom Staat der Tätigkeit eines Verteidigers nicht viel Wert beigemessen wird. Dahinter könnte der Gedanke stehen, dass der Beschuldigte ja nur die Ermittlungsergebnisse der Polizei bestätigen müsste und dann ein dem angemessenes Urteil erhält.
Natürlich wird ein seriöser Verteidiger sich nicht auf den oben bezeichneten Ratschlag beschränken, sondern auch im Rahmen der Pflichtverteidigung eine ordentliche Verteidigung mit dem Mandanten vorbereiten.
Die Übernahme einer Pflichtverteidigung stellt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ein „Sonderopfer“ des Rechtsanwalts dar, das der Anwalt als „Organ der Rechtspflege“ übernimmt.