Polizeiliche Ladung

Polizeiliche Ladung

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Polizeiliche Vernehmung Gelegenheit zur Stellungnahme und Erklärung

Die polizeiliche (Vor-) Ladung zur Vernehmung ist meist der erste und bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft letzte Hinweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren. Die Polizei ist nur verpflichtet, einem Beschuldigten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Gelegenheit ist meist auch gleichzeitig der Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Lässt man diese ungenutzt, kann die nächste Post bereits vom Amtsgericht kommen und eine Anklage oder einen Strafbefehl enthalten. Das ist kein idealer Ausgangspunkt für die Verteidigung.

Fehlende Information über die polizeilichen Ermittlungen

Aus der Ladung kann man bereits einige Informationen entnehmen, z.B., ob man als Beschuldigter oder Zeuge geladen wird.

Eigentlich ist die Polizei auch verpflichtet, dem Beschuldigten den Grund der Ladung und die zur Last gelegte Tat mitzuteilen – dies wird aber häufig auf den Beginn der mündlichen Vernehmung verschoben. Ebenso ist es Teil der üblichen Vernehmungstechnik, dass die Polizei die Ergebnisse ihrer Ermittlungen vor der Vernehmung nicht mitteilt, sondern mit diesen die Richtigkeit der Angaben des Beschuldigten überprüft.

Bekanntgabe der Beweismittel durch Akteneinsicht des Verteidigers

Professionell begegnet man diesem Dilemma ganz einfach: Nach Beauftragung mit der Verteidigung nimmt der Rechtsanwalt Kontakt zur Polizei auf, sagt die Vernehmung ab und beantragt gegenüber der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht.

Erst nach Akteneinsicht prüft der Rechtsanwalt mit dem Mandanten gemeinsam das weitere Vorgehen und gibt dann eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Ermittlungen ab. Dies kann eine Erklärung zur Sache sein, die Benennung weiterer Zeugen oder die Vorlage weiterer Beweismittel – oder auch nur, dass man keine Stellungnahme abgibt

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