Durchsuchung

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Tipps zur Durchsuchung von Strafverteidiger und Rechtsanwalt Tobias Göbel, Heilbronn

Was ist eine Durchsuchung?

Eine Hausdurchsuchung ist eine offene ermittlungstechnische Maßnahme, bei der die Ermittler eine Person oder eine Räumlichkeit aufsuchen, um durch Sicherstellung von Beweismaterial Straftaten aufzuklären. Eine Hausdurchsuchung ist häufig ein intensives und schockierendes Erlebnis für den Beschuldigten: Zum einen wird dem Betroffenen in vielen Fällen erst zu diesem Zeitpunkt mitgeteilt, dass gegen ihn ermittelt wird. Zum anderen stellt das Eindringen in die eigenen Räumlichkeiten, v.a. in die Privatwohnung, einen massiven Eingriff in die Privatsphäre und die Grundrechte des Betroffenen dar.

Rechtliche Voraussetzungen

Eine Hausdurchsuchung ist ein massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und greift in das „Recht auf Schutz der Wohnung“ (Art. 13 GG), daher obliegt sie strengen Vorgaben. Sie darf nur dann genehmigt werden, wenn sie entweder dazu beiträgt, einen Straftäter zu ergreifen, oder zum Ziel hat, Beweismittel oder Einziehungsgegenstände sicherzustellen. Zudem muss eine gewisse Verhältnismäßigkeit eingehalten werden: Sind andere wirksame Ermittlungsmaßnahmen möglich, die weniger stark in die Grundrechte des Betroffenen einschneiden, so ist diesen Vorzug zu gewähren. Diese besondere ermittlungstechnische Maßnahme kann nur durch eine richterliche Durchsuchungsanordnung gewährt werden – in Ausnahmefällen, wenn „Gefahr im Verzug“ ist, auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen. Ohne diese Anordnung sind Durchsuchungen nur erlaubt, wenn gegen den Verdächtigen ein Haftbefehl vorliegt.

Dabei können Häuser und andere Räumlichkeiten durchsucht sowie Spuren an Personen gesichert werden. Gefundene Beweismittel und Speichermedien wie USB-Sticks, Festplatten, etc. dürfen von den Ermittlern beschlagnahmt werden. Für die Durchsuchung ist ein durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeter Verdacht notwendig – jedoch müssen die Beweismittel, die den Verdacht begründen, bereits zuvor vorliegen, auf potenziell bei der Durchsuchung gefundene Anhaltspunkte darf nicht spekuliert werden.

Durchführung einer Hausdurchsuchung

Eine Hausdurchsuchung wird in der Regel von der
Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen ausgeführt und beginnt
meistens in den frühen Morgenstunden (gegen 7 Uhr morgens). In der Nacht kann
sie nur durchgeführt werden, wenn „Gefahr im Verzug“ liegt – Gefahr, bei
weiterer Verzögerung dieser Maßnahme Ermittlungserfolg einzubüßen.

Wie verhalte ich mich bei einer Durchsuchung?

Wichtig: Nicht Sie haben etwas zu bestätigen, sondern die Ermittler.

Versuchen Sie, ruhig und sachlich zu bleiben und unverzüglich Kontakt zu Ihrem Strafverteidiger aufzunehmen. Bitten Sie die Ermittler, mit dem Beginn der Durchsuchung zu warten, bis der Verteidiger eingetroffen ist. Die Polizei ist nicht verpflichtet, auf das Eintreffen des Anwalts zu warten, jedoch wird dieser Bitte in vielen Fällen stattgegeben.

Regel 1: Schweigen ist Gold

Als Verdächtiger sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Auch wenn die Fragen der Ermittler zunächst unverfänglich wirken sollten und Sie nach dem schockierenden Eindringen in Ihre Privatsphäre den Drang haben, den Sachverhalt aufzuklären – lassen Sie sich auf keinen Fall zu spontanen Aussagen bewegen!

Regel 2: Ruhe bewahren

Geduld und Sachlichkeit sind der Schlüssel bei einer Hausdurchsuchung. Die richterliche Anordnung haben Sie zu dulden, Sie können die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme nicht verhindern – nur durch Aggressivität oder Hysterie die Lage unnötig verschlimmern. Sollten Maßnahmen ergriffen werden, die Sie als unrechtmäßig erachten, fechten Sie diese im Nachhinein durch Ihren Verteidiger auf gerichtlicher Ebene an.

Regel 3: Durchsuchungsbeschluss und Zeuge

Verlangen Sie in jedem Fall die Vorlage bzw. eine Kopie des
Durchsuchungsbeschlusses und nehmen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, einen Zeugen
hinzuzuziehen.

Regel 4: Auf exakte Protokollierung bestehen

Die Ermittler sind verpflichtet, die Durchsuchung genau zu protokollieren und beschlagnahmte Gegenstände aufzulisten. Werden Sie dazu aufgefordert, Dokumente zu unterschreiben, so vermeiden Sie dies im besten Fall. Sie sind nicht zu aktiver Hilfe bei der Hausdurchsuchung gezwungen. Manche Ermittler versuchen, den Verdächtigen unter Druck zu setzen oder in „freundliche“ Gespräche zu verwickeln, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Eine spontane Aussage hat aber häufig verheerende Konsequenzen für den Betroffenen. Ist Ihr Verteidiger nicht vor Ort und Sie sind sich nicht sicher, wie Sie die Erklärung des Ermittlers einordnen müssen, fordern Sie diesen auf, seine Aussage zu protokollieren oder vor einem hinzugezogenen Zeugen zu wiederholen.

Regel 5: Widerspruch bei der Beschlagnahme von Beweismitteln

Zwar können Sie sowohl die Durchführung der Durchsuchung als auch die Beschlagnahmung von Beweismitteln nicht verhindern, jedoch öffnet ein Widerspruch zur Sicherstellung von Gegenständen oder Schriftstücken die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung. Ein Widerspruch darf allerdings in keinem Fall lautstark oder gewalttätig durchgeführt werden, es genügt, den Widerspruch sachlich und deutlich zu formulieren. Und auch hier ist wichtig: Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Ihr Widerspruch ins Protokoll aufgenommen wird.

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