Ablauf eines Strafverfahrens

Ablauf eines Strafverfahrens

Übersicht

Wie läuft ein Strafverfahren ab?

Das Strafverfahren beginnt mit dem sogenannten Ermittlungsverfahren. In der Praxis werden die Ermittlungen von der Polizei geführt. Je nach Deliktsart gibt es dafür unterschiedlich zuständige Polizeidienststellen. Sie alle haben den Auftrag, Straftaten möglichst genau aufzuklären, belastende Beweise zu sammeln und die Sache mit einem Abschlussbericht der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Deren Aufgabe ist die Prüfung von rechtlichen Fragen im Verfahren und die Beantragung von gerichtlichen Beschlüssen für Durchsuchungen, Telefonüberwachungen und Haftbefehlen – also alle Anträge, die nach dem Gesetz Beschlüsse eines Gerichts voraussetzen. Der Ermittlungsrichter bei Gericht prüft nur die rechtliche Zulässigkeit der Anträge und erlässt diese. Das Gericht hat in dieser Phase keine aktive, sondern nur eine prüfende Rolle.

Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, bekommt der Beschuldigte vollständige Akteneinsicht und Gelegenheit zur Stellungnahme.

Danach entscheidet der Staatsanwalt, ob er das Verfahren einstellt, da der hinreichende Tatverdacht nicht erwiesen ist. Eine Einstellung erfolgt, weil die Schuld gering ist oder eine Geldauflage gezahlt wird.

Er kann aber auch Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Diese schickt er an den zuständigen Richter zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens.

Was sind Beweise?

Beweise sind im Strafverfahren Aussagen von Zeugen, Urkunden (d.h. auch Daten wie z.B. E-Mails), Augenscheinobjekte (z.B. die Tatwaffe), Sachverständige und nicht zuletzt natürlich eigene Erklärungen der Beschuldigten.

Für die Beweiserhebung haben die Ermittlungsbehörden inzwischen viele, auch verdeckte Befugnisse. Sie können je nach Schwere des Verdachts und der Straftat Telefone abhören, Observationen durchführen, Fahrzeuge mit GPS Sendern versehen, bei Banken die Finanzdaten aller Konten erfragen oder Beschlagnahmen und Durchsuchungen durchführen. Bei besonders schweren Eingriffen legt die Staatsanwaltschaft ihre Anträge mit Begründung den Richtern zur Prüfung vor – die Ablehnung ist eine seltene Ausnahme. Dies hängt auch damit zusammen, dass die meisten Ermittlungsmaßnahmen nur einen durch Tatsachen begründeten Verdacht erfordern – denn die Maßnahmen sollen ja gerade durchgeführt werden, um Beweise für diesen Verdacht zu finden.

Die Beweise werden mit der Anklage vorgelegt und dann vom Gericht „frei“ gewürdigt, d.h. das Gericht bestimmt, was es als wahr und was als mehr oder weniger wichtig erachtet. Feste Beweisregeln schreibt der Gesetzgeber dafür nicht vor. Allerdings gibt es Urteile höherer Gerichte, die festlegen, wann die Grenzen der Freiheit der Beweiswürdigung rechtswidrig überschritten werden.

Festnahme und Untersuchungshaft

Eine Festnahme durch die Polizei bedeutet noch keine Untersuchungshaft. Diese setzt einen gerichtlichen Haftbefehl voraus, durch den die weitere Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt angeordnet wird. Im Landgericht Heilbronn sind dies regelmäßig die Haftanstalten Schwäbisch Hall bzw. Stammheim für Männer und Schwäbisch Gmünd für Frauen.

Bitte lesen Sie als Beschuldigter oder Angehöriger in unserer FAQ Untersuchungshaft weiter.

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