Korruptionsstrafrecht: Bestechung & Bestechlichkeit

Korruptionsstrafrecht: Bestechung & Bestechlichkeit

Übersicht

„Dann bischt Du mein Knecht“

Amüsanter und gleichzeitig bedrohlicher als Mario Adorf in Kir Royal hat wohl niemand die Funktionsweise von Korruption, die Wechselwirkung von Bestechlichkeit und Bestechung – ob im geschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen oder gegenüber Amtsträgern – zusammengefasst.

Für Amtsträger, bei denen es sich häufig um Beamte handelt, hat bereits der Verdacht eines solchen Amtsdelikts möglicherweise schwerwiegende Folgen.

Disziplinarrecht, Beamtenrecht und Strafrecht

Die Folge ist nicht selten die unverzügliche Einleitung eines Disziplinarverfahrens und vorläufiger beamtenrechtlicher Maßnahmen. Sie greifen auch bereits vor Abschluss des Verfahrens häufig tief in das berufliche Leben ein. Diese reichen von der Umsetzung, Versetzung bis hin zur vorläufigen Dienstenthebung, und zwar bereits vor Abschluss des Strafverfahrens. Bestätigt sich der Verdacht und erfolgt eine Verurteilung, droht nach § 24 BeamtStG die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.

Bestechung und Vorteilsgewährung gegenüber Beamten und Amtsträgern

Bereits die Annahme eines Vorteils ist für einen Amtsträger ein erhebliches Risiko, ebenso wie das Anbieten eines Vorteils durch den Vorteilsgeber. Denn häufig wird übersehen, dass der Vorteil nicht dem Amtsträger persönlich zugute kommen muss, sondern sogar der staatlichen Organisation als „Spende“ zukommen kann, für die er arbeitet. Ebenso wenig muss die erwünschte Diensthandlung pflichtwidrig sein – dies unterscheidet nur die Bestechlichkeit § 332 StGB von der Vorteilsannahme § 331 StGB und hat Einfluss auf die strafrechtlichen und dienstrechtlichen Konsequenzen. Die wenigsten, nicht in der Justiz beschäftigten Beamten, wie Schulleiter, machen sich beispielsweise bei Vergabe zu Aufträgen zur Schulfotografie darüber Gedanken.

Diese Verfahren, zeichnen sich wie alle Amtsdelikte durch das enge Zusammenspiel von Disziplinarrecht, Beamtenrecht und Strafrecht aus. Eine Strafverteidigung sollte auch in diesen Fällen vom Ende her gedacht werden.

Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder im Gesundheitswesen

Aber auch die Gewährung von Vorteilen an Angestellte von Unternehmen kann strafbar sein, wenn durch ein Geschenk eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb beabsichtigt wird.  Unlauter ist dies dann, wenn nicht mehr Preis und Leistung das Geschäft bestimmen, sondern persönliche Gefälligkeiten zwischen Einkäufer und Verkäufer.

Dieses Strafbarkeitsrisiko kann insbesondere Unternehmen und Ihre Einkaufs- und Vertriebsabteilungen – aber auch Ärzte, Apotheker und deren Hilfspersonal bei der Bestechung im Gesundheitswesen – betreffen.

Als Teil des Risikomanagements kann je nach Höhe und Frequenz des Risikos die Einrichtung eines Compliance Management Systems für ein Unternehmen sinnvoll sein.

Strafrechtliche, zivilrechtliche und weitere Risiken für Unternehmen

Dabei sind als Risiken neben der strafrechtlichen Verfolgung der Geschäftsführer und Verantwortlichen, insbesondere die Möglichkeit der Einziehung erheblicher Vermögenswerte und Schadensersatzansprüche der Kunden gegenüber dem Unternehmen zu berücksichtigen. Auch der mögliche Reputationsschaden und eine Vergabesperre für öffentliche Aufträge sind zu erwägen, sowie steuerrechtliche Folgen wie die notwendige Berichtigung von Steuererklärungen nach § 4 Abs. 5 EStG i.V.m. § 153 AO.

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