Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

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Fast alle haben einen Plan bei Gründung ihres
Unternehmens – aber kaum jemand  in der Unternehmenskrise

Der Eintritt einer ernsthaften finanziellen Unternehmenskrise bis hin zur Insolvenz kann bei aller Anstrengung nicht immer durch Selbstständige oder Geschäftsführer vermieden werden. Häufig liegen wesentliche Gründe nicht im Unternehmen, sondern befinden sich außerhalb ihrer Kontrolle. Diese Gründe können vielfältig sein, sie reichen von marktwirtschaftlichen Gründen wie Wirtschaftskrisen, Veränderungen wirtschaftlicher Rahmenbedingungen z. B. durch Umweltauflagen bis hin zu plötzlichen Zahlungsausfällen durch einen Großkunden.

Erfahrungsgemäß ist es meist die erste Reaktion der Geschäftsführung, jede Reserve zu mobilisieren und zu versuchen, das Unternehmen zu erhalten und durch die Krise zu steuern. Dabei werden häufig auch private
Vermögenswerte bis zur Grenze beliehen und sogar die persönliche Haftung in Kauf genommen. Wenn diese Kraftanstrengungen erfolglos bleiben und schließlich durch Eigen- oder Fremdantrag das Insolvenzverfahren eingeleitet werden muss,  scheint meist die Talsohle der persönlichen Krise erreicht.

Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt

Die Bekanntgabe der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung oder gar wegen Bankrotts, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Betrug oder Steuerhinterziehung kann diese Krise dann aber noch vertiefen[1].

Neben der möglichen Geld- oder Freiheitsstrafen kann auch die zukünftige wirtschaftliche Betätigung langfristig rechtlich[2] oder finanziell[3] unmöglich gemacht werden.

Strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung bei Insolvenzverschleppung

Grundlage der strafrechtlichen und finanziellen persönlichen Haftung ist regelmäßig die Verletzung der Pflichten der rechtzeitigen Stellung des Insolvenzantrags[4], die Bezahlung von Rechnungen, Löhnen oder Einkauf nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung[5]  oder eine unvollständige Buchhaltung oder die verspätete Abgabe von Umsatz- und Einkommensteuererklärungen.

Bei einer solchen „Erkrankung“ des Unternehmens ist eine „Behandlung“ in einem möglichst frühen Stadium am erfolgversprechendsten. Treten aber bereits deutliche Liquiditätsengpässe auf oder wird das Eigenkapital durch Verluste aufgezehrt, ist eine schnelle wirtschaftliche Analyse und rechtliche Beratung notwendig.

Bei Kapitalgesellschaften bietet das Regelinsolvenzverfahren dem Geschäftsführer einen Ausweg, drohender Strafbarkeit und privater Haftung zu entgehen. Es besteht sogar die Möglichkeit, bei schnellem
Handeln in geeigneten Fällen durch Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren das Unternehmen in der Sanierung zu retten.

Bei Selbstständigen und Personengesellschaften kann ein gut vorbereitetes Insolvenzverfahren eine spätere vollständige Restschuldbefreiung ermöglichen und damit bereits während des Verfahrens einen sauberen
wirtschaftlichen „Restart“ ermöglichen.

Kooperation mit Steuer- und Insolvenzexperten im Haus 

In Zusammenarbeit mit meinen Kooperationspartnern im Hause können wir die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens zügig analysieren und Sie zu Ihren Optionen beraten. Durch geeignete Gegenmaßnahmen kann Ihrem persönlichen Risiko einer strafrechtlichen und finanziellen Haftung begegnet werden.

Auch wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist und ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet wurde, ist es nicht zu spät, durch eine genaue wirtschaftsstrafrechtliche Prüfung des Ermittlungsverfahrens und sachgemäße Verteidigung eine deutliche Schadensreduzierung herbeizuführen.


[1] Das Insolvenzgericht ist nach den „Mitteilungen für Zivilsachen“ u.a. verpflichtet, bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse die Staatsanwaltschaft zu informieren

[2] Zum Beispiel der Verlust der Fähigkeit, fünf Jahre eine Geschäftsführertätigkeit wahrzunehmen vgl. § 6 GmbHG oder auch nur ein Gewerbe anzumelden

[3] Persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG bis hin zur Versagung einer Restschuldbefreiung nach § 290 InsO

[4] Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung nach § 15 a InsO gegenüber Geschäftsführern von juristischen Personen wie GmbH und GmbH & Co. KG ist
leider in der Praxis in vielen Insolvenzverfahren eher der Regelfall als die Ausnahme

[5] Verwirrenderweise kann die unterlassene Zahlung gewisser Verbindlichkeiten, wie z. B. Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder Lohnsteuer (§ 266 a StGB, § 370 AO), gerade zur
Strafbarkeit oder persönlichen Haftung führen

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