Rechte und Pflichten als Beschuldigter

Rechte und Pflichten als Beschuldigter

Übersicht

Jeder Bürger hat ein Schweigerecht. Warum sollte ich vorerst davon Gebrauch machen?

Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Allerdings bedeutet
dies nicht, dass die Ermittlungsbehörden nicht gerne bereit sind, Erklärungen
aufschreiben, die im späteren Verlauf des Verfahrens tatsächlich für Sie belastend
sind.

Schweigen

Schweigen ist kein Schuldeingeständnis und es schadet auch nicht, lieber später als zu früh eine Erklärung abzugeben.

Viele Bürger denken, für eine verwertbare Aussage müsste ein förmliches, von ihnen unterschriebenes Vernehmungsprotokoll aufgenommen werden – tatsächlich sind Gerichte und Staatsanwaltschaften häufig bereit, Aktenvermerke oder Aussagen von Polizeibeamten das gleiche Gewicht beizumessen wie einer
förmlichen Vernehmung. Wenn ein Polizeibeamter Monate später in der Hauptverhandlung behauptet, Sie hätten etwas „genauso wörtlich“ – z.B. während einer Durchsuchung – gesagt, gibt es nicht wenige Richter, die im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer solchen Aussage Glauben schenken.

Daher sollten Aussagen meines Erachtens den Anspruch einer sauberen Dokumentation haben und – wenn überhaupt – überlegt und schriftlich in Anwesenheit Ihres Strafverteidigers erfolgen.

Wann bin ich Beschuldigter und habe ein Schweigerecht?

Beschuldigter sind Sie, wenn durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde – sonst sind Sie Zeuge. Wenn sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sind, müssen Sie zur „Sache“ nicht aussagen. In diesem Fall müssen Sie nur Angaben zu Ihrer Identität wie Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort oder erlerntem Beruf machen – aber nicht, wer Ihr
Arbeitgeber ist oder wieviel Sie dort verdienen.

Wenn Sie daher ein Polizeibeamter belehrt, dass Sie nach seiner Ansicht Beschuldigter sind, keine Erklärungen mehr abgeben müssen und einen Verteidiger beiziehen können, ist dies zwar eine schlechte Nachricht, aber Sie sollten dies ernst nehmen und dem Polizeibeamten dankbar sein, dass er/
sie so fair ist, es Ihnen rechtzeitig mitzuteilen. Es gibt Polizeibeamte, die lieber später als früher belehren, die erst Ihre  Aussage entgegennehmen und dann mitteilen, dass ein Strafverfahren eingeleitet wird.

Zeuge

Auch als Zeuge müssen Sie nicht aussagen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Sie ein Zeugnis oder Auskunftsverweigerungsrecht haben, wenn Sie z.B. sich oder einen Angehörigen belasten könnten. Auch hier gilt: Besser zunächst keine Aussage treffen – auch zur Frage, wer mit einem bestimmten Fahrzeug unterwegs ist.

Was für Rechte und Pflichten habe ich als Beschuldigter?

Sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet hat, werden Sie als Beschuldigter geführt. Dies bedeutet, dass Sie neben dem Schweigerecht auch das Recht haben, mitgeteilt zu bekommen, was Ihnen vorgeworfen wird und dass Sie -jederzeit – das Recht haben, sich von einem
Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieses Recht haben Sie während des gesamten
Verfahrens. Sie müssen auch als Beschuldigter nicht aktiv an Ihrer Strafverfolgung
mitwirken, d.h., Sie müssen sowohl nichts sagen als auch nichts tun – sie müssem gewisse Maßnahmen dulden.

Besteht der Verdacht, dass Sie unter Alkohol oder Drogen am Straßenverkehr teilgenommen haben, müssen Sie nicht aktiv an einer Atemalkoholkontrolle mitwirken oder Urin abgeben – aber Sie müssen dulden, dass Ihnen Blut abgenommen wird und dürfen sich nicht  dagegen wehren.

Ob und wann eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden sinnvoll ist, sollten Sie nach anwaltlicher Beratung entscheiden.

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